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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Solange der Beschluss der Stellungskommission auf Tauglichkeit des Wehrpflichtigen aufrecht ist, hat das Militärkommando bei der Einberufung davon auszugehen und braucht nicht die geistige und körperliche Eignung zu prüfen, auch wenn ein Antrag des Wehrpflichtigen auf neuerliche Stellung noch nicht erledigt ist (Hinweis auf E 29.4.1975, 0619/75, VwSlg 8820/75 A/1975).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110202.X02Im RIS seit
09.02.2007