RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0202

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1978 §23 Abs1;
WehrG 1978 §23 Abs2;

Rechtssatz

Solange der Beschluss der Stellungskommission auf Tauglichkeit des Wehrpflichtigen aufrecht ist, hat das Militärkommando bei der Einberufung davon auszugehen und braucht nicht die geistige und körperliche Eignung zu prüfen, auch wenn ein Antrag des Wehrpflichtigen auf neuerliche Stellung noch nicht erledigt ist (Hinweis auf E 29.4.1975, 0619/75, VwSlg 8820/75 A/1975).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110202.X02

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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