RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0062

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Hat sich der Meldungsleger über den Zeitpunkt der Führerscheinabnahme geirrt oder liegt diesbezüglich ein Schreibfehler vor, so kann dies seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes einer Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 2 StVO keinen Abbruch tun.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020062.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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