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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat sich der Meldungsleger über den Zeitpunkt der Führerscheinabnahme geirrt oder liegt diesbezüglich ein Schreibfehler vor, so kann dies seiner Glaubwürdigkeit hinsichtlich des Tatzeitpunktes einer Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 2 StVO keinen Abbruch tun.
Schlagworte
Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Zeitpunkt Ort Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020062.X01Im RIS seit
07.09.2006