Stammrechtssatz
Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO dar. Sie ist in der Regel erst bei mindestens 1 %o Blutalkohol gegeben. (Hinweis auf E vom 14.5.1986, 86/03/0067, E v. 3.10.1985, 85/02/0194)
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome TatbildIm RIS seit
06.09.2006