TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2005/03/0005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MB in M, vertreten durch Petra Willmann, Rechtsanwältin in D-50169 Kerpen, Graf-Berghe-v.-Trips-Ring 252, Deutschland, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 17. November 2004, Zl UVS-04/G/35/7697/2004/6, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es als Geschäftsführer der M GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit dem Sitz in Deutschland am 13. Oktober 2003 um 7 Uhr in 1230 Wien, R-Straße 31, ein nach den Kennzeichen bestimmtes Sattelkraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Drittlandverkehr verwendet habe, ohne im Besitz einer für den Drittlandverkehr entsprechenden CEMT-Genehmigung (Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 14. Juni 1973) gewesen zu sein, da die vom Lenker vorgewiesene Genehmigung bereits abgelaufen gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 9 Abs 1 in Verbindung mit § 23 Abs 1 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG) in Verbindung mit Art 4 Abs 1, 3 und 4 der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) über die Einführung eines multilateralen Kontingents für den internationalen Straßengüterverkehr vom 14. Juni 1973 verletzt. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 Einleitungssatz in Verbindung mit § 23 Abs 4 zweiter Satz GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt.

2. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:

Anlässlich einer Zollkontrolle auf dem Grundstück der Spedition P in Wien sei am 13. Oktober 2003, um 7 Uhr, das nach den (deutschen) Kennzeichen bestimmte Sattelkraftfahrzeug kontrolliert worden. Dabei sei nach Durchsicht der vom Fahrer M U vorgelegten Papiere festgestellt worden, dass dieser bei verschiedenen Ladestellen in der Türkei Sammelgut für unterschiedliche Empfänger in Österreich und Deutschland geladen gehabt habe. Der Transport sei von der Türkei per Fähre nach Italien (Triest) und anschließend per LKW nach Österreich und weiter nach Deutschland gegangen. Im Zuge der weiteren Kontrolle sei vom Fahrer die Vorlage der für diesen Transport erforderlichen Güterbeförderungsgenehmigung (Drittlandsgenehmigung) verlangt worden. Dieser habe lediglich eine bereits abgelaufene Genehmigung vorlegen können.

Im Verfahren habe sich der Beschwerdeführer damit gerechtfertigt, dass der Fahrer bei Ankunft in Triest vom Agenten des Unternehmens des Beschwerdeführers eine alte Drittlandsgenehmigung erhalten habe. Es seien zwar die neuen Drittlandsgenehmigungen beim Agenten deponiert worden, aus Versehen sei jedoch eine alte mitgegeben worden.

Nach einer Darstellung der für den Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, es sei unstrittig, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung im gewerblichen Straßengüterverkehr im Sinne des Art 4 Abs 1 der genannten Resolution durchgeführt habe, ohne dass eine gültige CEMT-Genehmigung mitgeführt worden sei, zumal der Fahrer nur eine abgelaufene CEMT-Genehmigung (gültig für das Jahr 2002) mitgeführt habe. Die dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach Außen berufener und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M GmbH zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei somit als erwiesen anzusehen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehöre. In einem solchen Fall sei gemäß § 5 Abs 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die bei Bringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen habe.

Der bloße Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Fahrer bei ihrer Ankunft in Triest von ihrem Agenten eine alte Drittlandgenehmigung erhalten hätten (die neue Drittlandgenehmigung sei beim Agenten deponiert, aus Versehen jedoch eine alte mitgegeben worden), reiche zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinn des § 5 Abs 1 VStG jedenfalls nicht aus. Vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner gegenüber dem von ihm bzw der M GmbH beauftragen Agenten bestehenden Kontrollpflicht wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden könne. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung befreien könne, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen des Agenten vorgenommen wurden. Da der Beschwerdeführer nicht einmal Behauptungen darüber aufgestellt habe, er sei seiner Pflicht zur Überwachung des mit der Ausfolgung der entsprechenden CEMT-Genehmigung an die Fahrer beauftragten Agenten nachgekommen, sei davon auszugehen, dass ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 19 Abs 1 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Gemäß § 19 Abs 3 VStG seien im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts seien die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat habe in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Durchführung von Beförderungen im gewerblichen internationalen Güterverkehr sowie das Interesse daran geschädigt, dass nur hiezu berechtigte Verkehrsunternehmer, die Inhaber einer CEMT-Genehmigung seien, solche Güterbeförderungen durchführten. Der Unrechtsgehalt der Tat sei daher - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering gewesen. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne. Bei der Strafbemessung sei die nach der Aktenlage vorliegende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten, Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen. Im Hinblick darauf erscheine die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.500,-- überhöht, weshalb sie auf EUR 2.000,-- herabzusetzen gewesen sei.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtet Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens (die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand) erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs 1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 leg cit auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes des Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr 881/92,

2.

Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

              3.              Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

              4.              auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 9 Abs 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 leg cit angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG begeht - abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen - eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 leg cit ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 3 leg cit die Geldstrafe mindestens EUR 1.453,--

zu betragen.

              2.              Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass auf Veranlassung des Beschwerdeführers eine Güterbeförderung im gewerblichen Straßen- und Güterverkehr durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt wurde, ohne dass die notwendige CEMT-Genehmigung mitgeführt wurde, zumal die bei der Fahrt mitgeführte CEMT-Genehmigung nur für das Jahr 2002 gültig war.

              3.              Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer aber die strafbare Handlung als solche erkennen können, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt veranlasst, verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2003/03/0278). Weiters wäre es dem Beschwerdeführer zur Umsetzung seiner ihm aus § 9 Abs 1 GütbefG erwachsenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass die bei der Güterbeförderung über die Grenze notwendigen Nachweise mitgeführt werden, jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154, mwH). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.

Von der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems wird der Unternehmer nämlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht schon dadurch entbunden, dass "in der Vergangenheit" eine bestimmte Vorgangsweise (hier: die Übergabe der notwendigen Papiere an einen "Agenten" samt Weiterleitung durch diesen an die jeweiligen Fahrer) einwandfrei funktioniert habe.

Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen. Da der Beschwerdeführer also schon die Einrichtung eines solchen Kontrollsystems unterließ, vermag es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass dem Beschwerdeführer die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

              4.              Auch das gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich als nicht zielführend:

Der Beschwerdeführer wurde einer Übertretung nach § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG für schuldig erkannt. Für derartige Verwaltungsübertretungen legt das Gesetz (§ 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG) einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis EUR 7.267,-- fest.

Vor dem Hintergrund dieses Strafrahmens unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde dargestellten Strafbemessungsgründe vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass er durch die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 2.000,--, also im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, in seinen Rechten verletzt worden wäre.

              5.              Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030005.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten