RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Dass im Allgemeinen unbeteiligten Zeugen mehr zu glauben ist als der leugnenden Verantwortung eines Beschuldigten, ist eine durchaus schlüssige Ansicht.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020015.X01

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten