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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §31a Abs2;Rechtssatz
Der Bescheid leidet an einem Mangel, wenn ihm nicht zu entnehmen ist, wieso an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Lenkerberechtigungswerbers Zweifel bestanden haben, die eine Befunderstellung durch eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle und danach eine diesbezügliche ärztliche Beurteilung habe notwendig erscheinen lassen; weiters dann, wenn keine - gem § 34 Abs 3 KDV idF BGBl 1987/362 für die Annahme einer die Eignung ausschließenden Trunksucht (§ 34 Abs 1 lit d KDV) erforderliche - fachärztliche Untersuchung angeordnet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110085.X02Im RIS seit
08.02.2007