RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1971 §72;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §184 impl;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/159;

Rechtssatz

Schreitet die Behörde zur Schätzung, so muß der Sachverhalt, welcher die tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Schätzung bildet, seinerseits stets in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gewonnen worden sein. Weiters ist in Schätzungsfällen zu begründen, von welchen Ermittlungsergebnissen die Abgabenbehörde bei der Schätzung ausgegangen ist, auf welche Weise sie zu den Ermittlungsergebnissen gekommen ist, welche Schlußfolgerungen tatsächlicher Art aus den Ermittlungsergebnissen gezogen wurden und auf Grund welcher Überlegungen dies geschah (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0034).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170132.X04

Im RIS seit

23.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten