Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach § 76b Abs 1 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, weshalb eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Kfz-Lenkers besteht und es diesem daher obliegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei das diesbezügliche Vorbringen einer konkreten Ausführung - etwa in Hinsicht auf das Vorliegen eines NOTSTANDES - bedarf, um die Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen (Hinweis E 29.4.1987, 87/03/0045).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Parteiengehör VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020056.X02Im RIS seit
12.06.2001