RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0056

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §76b Abs1;
VStG §24;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 76b Abs 1 StVO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG, weshalb eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Kfz-Lenkers besteht und es diesem daher obliegt, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, wobei das diesbezügliche Vorbringen einer konkreten Ausführung - etwa in Hinsicht auf das Vorliegen eines NOTSTANDES - bedarf, um die Schuldlosigkeit unter Beweis zu stellen (Hinweis E 29.4.1987, 87/03/0045).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Parteiengehör Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020056.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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