RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0020

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §823;
EntschädigungsG CSSR 1975 §1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs2;
RStG 03te §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 71;

Rechtssatz

Wurde mit Erkenntnis der Rückstellungskommission das Testament des Vaters des Rückstellungswerbers als nichtig festgestellt, so vernichtete dieser Ausspruch das Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc. Der Rückstellungswerber befand sich damit in der Lage des siegreichen Klägers im Rechtsstreit über eine Erbschaftsklage nach § 823 ABGB, zumal gem § 15 Abs 1 des Dritten RStG über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen ergaben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, ausschließlich Rückstellungskommissionen zu entscheiden hatten und einer Geltendmachung derartiger Ansprüche im Zivilrechtswege Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170020.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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