RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0048

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §30 Abs1;

Rechtssatz

Es ist ohne Belang, dass beide Strafverfahren unter derselben Geschäftszahl der Erstbehörde geführt wurden, weil es sich hiebei bloß um einen die interne Geschäftsordnung betreffenden Vorgang handelt, der den gegen den Bfr gerichteten neuen Tatvorwurf nicht berührt. Von einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache kann keine Rede sein.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020048.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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