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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Es ist ohne Belang, dass beide Strafverfahren unter derselben Geschäftszahl der Erstbehörde geführt wurden, weil es sich hiebei bloß um einen die interne Geschäftsordnung betreffenden Vorgang handelt, der den gegen den Bfr gerichteten neuen Tatvorwurf nicht berührt. Von einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache kann keine Rede sein.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020048.X01Im RIS seit
07.09.2006