RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §823;
EntschädigungsG CSSR 1975 §1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs2;
RStG 03te §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 71;

Rechtssatz

Da mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung eines Testamentes durch die Rückstellungskommission gem dem Dritten RStG ebenso wie mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB der Kläger unter Behauptung eines besseren (oder gleichen) Rechtes vom eingeantworteten Erben die Herausgabe der Erbschaft verlangt, sind die Regeln über die Erbschaftsklage auch auf einen derartigen Antrag anzuwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß die Einantwortungsurkunde "unberührt" geblieben ist; denn nach Rechtskraft der Einantwortung ist ein neuerliches Abhandlungsverfahren und eine neuerliche Einantwortung unzulässig und es findet auch im Falle einer siegreich beendeten Erbschaftsklage kein neuerliches Verlassenschaftsverfahren statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170020.X02

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten