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13/02 Vermögensrechtliche KriegsfolgenNorm
ABGB §823;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 71;Rechtssatz
Da mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung eines Testamentes durch die Rückstellungskommission gem dem Dritten RStG ebenso wie mit einer Erbschaftsklage nach § 823 ABGB der Kläger unter Behauptung eines besseren (oder gleichen) Rechtes vom eingeantworteten Erben die Herausgabe der Erbschaft verlangt, sind die Regeln über die Erbschaftsklage auch auf einen derartigen Antrag anzuwenden. Es kommt dabei nicht darauf an, daß die Einantwortungsurkunde "unberührt" geblieben ist; denn nach Rechtskraft der Einantwortung ist ein neuerliches Abhandlungsverfahren und eine neuerliche Einantwortung unzulässig und es findet auch im Falle einer siegreich beendeten Erbschaftsklage kein neuerliches Verlassenschaftsverfahren statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170020.X02Im RIS seit
09.08.2001