RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0020

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §797;
ABGB §823;
EntschädigungsG CSSR 1975 §1;
RStG 03te §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 71;

Rechtssatz

Hat die Rückstellungskommission das Testament des Vaters des Rückstellungswerbers als nichtig festgestellt, so war es nicht erforderlich, daß durch das Rückstellungserkenntnis das "gesamte Verlassenschaftsverfahren als nichtig festgestellt worden" wäre; da mit der Einantwortung das Eigentum an den Verlassenschaftssachen auf den Erbschaftsbesitzer nur unter der Voraussetzung übergeht, daß er der wahre Erbe ist dh die Übertragungswirkung der Einantwortung materiell niemals rechtskräftig wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170020.X03

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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