RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
beobachten
merken

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 123;

Rechtssatz

Die Bestimmung der §§ 183 Abs 1 und Abs 2 Stmk LAO und § 236 Abs 1 BAO soll der Abgabenbehörde die Möglichkeit eröffnen, eine infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene besonders harte Auswirkung der Abgabenvorschriften, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar gewesen, vermieden hätte, zu mildern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170121.X04

Im RIS seit

23.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten