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L74007 Fremdenverkehr Tourismus TirolNorm
AVG §68 Abs7;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 68 Abs 7 AVG gilt ganz allgemein für die Anrufung des Aufsichtsrechtes im Gegensatz zur Verfolgung der Rechte der Partei im ordentlichen Instanzenzug; so insb auch dann, wenn das Aufsichtsrecht einer staatlichen Beh oder einer Beh des Landes gegenüber Beschlüsse von Organen der Selbstverwaltungskörperschaft in Frage steht (Hinweis E 21.4.1955, 836/55).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170146.X03Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017