Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach wirksamer Verhängung einer Entziehungsmaßnahme geht ein neuerlicher Entziehungsbescheid mangels einer aufrechten Lenkerberechtigung ins Leere. Die gegen den neuerlichen Entziehungsbescheid gerichtete Berufung ist mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Betroffenen angesichts des inhaltsgleichen Ausspruches nach § 73 Abs 2 KFG auch in Ansehung der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung (hier jederzeitige Möglichkeit der Antragstellung; Hinweis auf E 19.2.1988, 87/11/0218) nicht geändert wird und er auch keinen Antrag auf neuerliche Erteilung gestellt hat. Wird die Berufung dessen ungeachtet nicht zurück-, sondern abgewiesen und damit der auf Entziehung lautende Ausspruch übernommen, so wird der Betroffene in seinen Rechten nicht verletzt.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110056.X01Im RIS seit
01.02.2007