RS Vwgh 1988/9/23 88/11/0056

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Nach wirksamer Verhängung einer Entziehungsmaßnahme geht ein neuerlicher Entziehungsbescheid mangels einer aufrechten Lenkerberechtigung ins Leere. Die gegen den neuerlichen Entziehungsbescheid gerichtete Berufung ist mangels Berufungslegitimation zurückzuweisen, wenn die Rechtsstellung des Betroffenen angesichts des inhaltsgleichen Ausspruches nach § 73 Abs 2 KFG auch in Ansehung der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung (hier jederzeitige Möglichkeit der Antragstellung; Hinweis auf E 19.2.1988, 87/11/0218) nicht geändert wird und er auch keinen Antrag auf neuerliche Erteilung gestellt hat. Wird die Berufung dessen ungeachtet nicht zurück-, sondern abgewiesen und damit der auf Entziehung lautende Ausspruch übernommen, so wird der Betroffene in seinen Rechten nicht verletzt.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110056.X01

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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