Stammrechtssatz
Der VwGH sieht keinen Anlass, durch die infolge der 13. Novelle geänderte Fassung des § 5 StVO von der im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1973, 2041/71, VwSlg 8477 A/1971, vertretenen Auffassung, was unter dem Begriff "durch Alkohol beeinträchtiger Zustand" (§ 5 Abs 1 StVO 1960) zu verstehen ist abzugehen, weil der Wortlaut dieser Bestimmung durch die 13. Novelle nur insoweit geändert worden ist, als im zweiten Satz zusätzlich zur bisherigen Regelung im Hinblick auf die im Abs 2 a lit b vorgesehenen Geräte, bestimmt worden ist, dass der Zustand einer Person " bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber ..... als von Alkohol beeinträchtigt gilt". Wäre der Gesetzgeber anderer Auffassung gewesen, so hätte er dies in Kenntnis der Judikatur des VwGH in einer diesbezüglichen Änderung des Wortlautes zum Ausdruck gebracht. Auch die Gesetzesmaterialien bieten keinen Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme.
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber TatbildIm RIS seit
06.09.2006