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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 litb;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989/163;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1058/64 E 6. April 1965 RS 1Stammrechtssatz
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, die gemäß § 69 Abs 1 lit b eine Wiederaufnahme zu begründen vermögen, dürfen nicht neu entstanden sondern müssen neu hervorgekommen sein, d. h. sie müssen schon vor Abschluß des Verfahrens bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X01Im RIS seit
23.09.1988Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013