RS Vwgh 1988/9/23 85/17/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/163;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1058/64 E 6. April 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, die gemäß § 69 Abs 1 lit b eine Wiederaufnahme zu begründen vermögen, dürfen nicht neu entstanden sondern müssen neu hervorgekommen sein, d. h. sie müssen schon vor Abschluß des Verfahrens bestanden haben, ohne der Behörde bekannt gewesen zu sein.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170105.X01

Im RIS seit

23.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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