Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Rechtssatz
Hat der Bf entgegen dem ihm erteilten Auftrag den die Ergänzungen der Beschwerde enthaltenden Schriftsatz nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass er es unterlassen hat, im Sinne des § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte gem § 46 VwGG nicht stattgegeben werden (Hinweis auf B 23.3.1981, 81/17/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988170168.X01Im RIS seit
17.08.2006