RS Vwgh 1988/9/23 88/17/0168

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Hat der Bf entgegen dem ihm erteilten Auftrag den die Ergänzungen der Beschwerde enthaltenden Schriftsatz nur in einfacher Ausfertigung vorgelegt, ist davon auszugehen, dass er es unterlassen hat, im Sinne des § 46 Abs 3 zweiter Satz VwGG die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen. Dem Wiedereinsetzungsantrag konnte gem § 46 VwGG nicht stattgegeben werden (Hinweis auf B 23.3.1981, 81/17/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988170168.X01

Im RIS seit

17.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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