RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0147

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

VStG §5 Abs1;
WeinG 1961 §19 Abs5 litb idF vor 1985/273;
WeinG 1961 §51 Abs3 lita idF vor 1985/273;

Rechtssatz

Der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 19 Abs 5 lit b WeinG iVm § 51 Abs 3 lit a WeinG ist verwirklicht, wenn ein unter einer der im § 19 Abs 4 WeinG angeführten Bezeichnungen im Verkehr gesetzter Wein einen der im Abs 5 bezeichneten Zusätze erhalten hat. Wann und durch wen ein derartiger Zusatz erfolgt ist, ist insoweit nach dem Gesetz ohne Belang. Diese Umstände können allerdings für die subjektive Tatseite bedeutsam sein, nämlich dann, wenn ein solcher Zusatz nachgewiesenermaßen durch den Beschuldigten vorgenommen wurde, indiziert dies doch grundsätzlich die vorsätzliche Begehung der Tat durch ihn.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100147.X02

Im RIS seit

26.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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