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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §5 Abs1;Rechtssatz
Der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 19 Abs 5 lit b WeinG iVm § 51 Abs 3 lit a WeinG ist verwirklicht, wenn ein unter einer der im § 19 Abs 4 WeinG angeführten Bezeichnungen im Verkehr gesetzter Wein einen der im Abs 5 bezeichneten Zusätze erhalten hat. Wann und durch wen ein derartiger Zusatz erfolgt ist, ist insoweit nach dem Gesetz ohne Belang. Diese Umstände können allerdings für die subjektive Tatseite bedeutsam sein, nämlich dann, wenn ein solcher Zusatz nachgewiesenermaßen durch den Beschuldigten vorgenommen wurde, indiziert dies doch grundsätzlich die vorsätzliche Begehung der Tat durch ihn.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100147.X02Im RIS seit
26.09.1988