RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0192

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Mit der "Sache" iSd § 27 VwGG ist nicht nur eine materiellrechtliche", sondern auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z. B. Zurückweisung) gemeint, da jede Partei des Verwaltungsverfahrens, die einen Antrag gestellt hat, einen Anspruch auf Erlassung eines materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Bescheides hat, weshalb bei der Prüfung der Beschwerdeberechtigung die Entscheidungsform, in der die säumige Behörde über den betreffenden Antrag hätte entscheiden sollen, ohne Belang ist (Hinweis auf B 15.12.1977, VwSlg 9458 A).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X02

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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