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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Mit der "Sache" iSd § 27 VwGG ist nicht nur eine materiellrechtliche", sondern auch eine verfahrensrechtliche Entscheidung (z. B. Zurückweisung) gemeint, da jede Partei des Verwaltungsverfahrens, die einen Antrag gestellt hat, einen Anspruch auf Erlassung eines materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Bescheides hat, weshalb bei der Prüfung der Beschwerdeberechtigung die Entscheidungsform, in der die säumige Behörde über den betreffenden Antrag hätte entscheiden sollen, ohne Belang ist (Hinweis auf B 15.12.1977, VwSlg 9458 A).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X02Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009