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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Der obersten anrufbaren Behörde iSd § 27 VwGG ist jener Fall gleichzuhalten, in dem in erster und zugleich letzter Instanz die oberste Behörde zu entscheiden hat und demnach weder der Instanzenzug beschritten noch ein Antrag auf Übergang der Entscheidungsfrist gestellt werden kann.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X01Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009