RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0192

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Rechtssatz

Der obersten anrufbaren Behörde iSd § 27 VwGG ist jener Fall gleichzuhalten, in dem in erster und zugleich letzter Instanz die oberste Behörde zu entscheiden hat und demnach weder der Instanzenzug beschritten noch ein Antrag auf Übergang der Entscheidungsfrist gestellt werden kann.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X01

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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