RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0133

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;

Rechtssatz

Ist ein Gastgewerbebetrieb um Mitternacht ("Sperrstunde") versperrt, nimmt ihm dies die jederzeitige Zugänglichkeit durch jedermann, soll doch das Absperren der Eingangstür eines solchen Betriebes ab diesem Zeitpunkt potenziellen Gästen den Zutritt verwehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100133.X02

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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