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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ist ein Gastgewerbebetrieb um Mitternacht ("Sperrstunde") versperrt, nimmt ihm dies die jederzeitige Zugänglichkeit durch jedermann, soll doch das Absperren der Eingangstür eines solchen Betriebes ab diesem Zeitpunkt potenziellen Gästen den Zutritt verwehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100133.X02Im RIS seit
25.01.2007