RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0133

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z1;
GewO 1973 §198 Abs2;
GewO 1973 §368 Z11;

Rechtssatz

Die Tatsche, dass die bereits seit geraumer Zeit in Entsprechung der Sperrstundenregelung abgeschlossene Eingangstür für einen Augenblick geöffnet wurde, um noch einen Gast hinauszulassen, macht den Gasthof ab diesem Zeitpunkt nicht (wieder) für jedermann zugänglich, weshalb der im Anschluss daran stattgefundene inkriminierte Vorfall mangels der Eigenschaft des Tatbildes als eines im Tatzeitpunkt öffentlichen Ortes nicht dem Tatbestand der "Ordnungsstörung" subsumiert werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100133.X03

Im RIS seit

25.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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