RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0115

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Ein von der ausdrücklichen Anweisung (betreffend die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages) seines Rechtsbeistandes abweichendes Verhalten des ASt, welches zu einer Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, kann selbst dann nicht mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn in der Einlaufstelle die (unrichtige) Auskunft erteilt wurde, dass die Anführung nur eines Bescheides im Antrag genüge, wenn Verfahrenshilfe hinsichtlich der Bekämpfung zweier Bescheide begehrt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100115.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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