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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein von der ausdrücklichen Anweisung (betreffend die Stellung eines Verfahrenshilfeantrages) seines Rechtsbeistandes abweichendes Verhalten des ASt, welches zu einer Versäumung der Beschwerdefrist geführt hat, kann selbst dann nicht mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit gewertet werden, wenn in der Einlaufstelle die (unrichtige) Auskunft erteilt wurde, dass die Anführung nur eines Bescheides im Antrag genüge, wenn Verfahrenshilfe hinsichtlich der Bekämpfung zweier Bescheide begehrt werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100115.X02Im RIS seit
24.01.2007