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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Liegt dem Verwaltungsstrafverfahren nicht ein exakt auf eine einzige Minute beschränktes Verhalten des Bf, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Gesamtverhalten zu Grunde, so stellt die Neufassung des Spruches der belangten Behörde in Ansehung der Tatzeitumschreibung keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch § 66 Abs 4 AVG und § 24 VStG gedeckte Präzisierung dar.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009