RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Liegt dem Verwaltungsstrafverfahren nicht ein exakt auf eine einzige Minute beschränktes Verhalten des Bf, sondern auch in zeitlicher Hinsicht dessen Gesamtverhalten zu Grunde, so stellt die Neufassung des Spruches der belangten Behörde in Ansehung der Tatzeitumschreibung keine Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde, sondern lediglich eine durch § 66 Abs 4 AVG und § 24 VStG gedeckte Präzisierung dar.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesBerufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X01

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten