RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0084

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten spruchmäßig (lediglich) zur Last gelegt, er habe sich "gegenüber den Sicherheitswachebeamten, die sich in Ausübung ihres Dienstes befanden, ungestüm benommen", ihm somit weder vorgeworfen, sein Verhalten nach erfolgter "Abmahnung" fortgesetzt zu haben, noch ihm angelastet, sein Verhalten gegenüber in "rechtswidriger" Ausübung des Dienstes befindlichen Organen gesetzt zu haben, so hat die Behörde den Beschuldigten einer Tat schuldig erkannt, der es an der Tatbestandsmäßigkeit fehlt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100084.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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