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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Dass zwei Ladungen den vom Bf in seiner Berufung namhaft gemachten Zeugen nicht erreichten - das erste Mal, weil er laut Vermerk des Zustellers die Abgabestelle nicht regelmäßig benütze, das zweite Mal, weil er verzogen sei (Vermerk des Zustellers) - bildet für die Behörde keinen hinreichenden Grund, von der beantragten Vernehmung der Zeugen abzusehen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100079.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009