RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0115

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs2;

Rechtssatz

Hat sich der Bf an eine Anweisung seines Rechtsbeistandes gehalten, könnte eine unrichtige Auskunft des Bediensteten der Einlaufstelle des VwGH keinen Wiedereinsetzugnsgrund bilden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100115.X01

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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