RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0158

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Sowohl nach dem Wortlaut des § 60 AVG als auch nach dem Sinn der vom Gesetz angeordneten Begründungspflicht bedarf es einer gesonderten Anführung des Parteivorbringens samt Antrag nicht, es genügt vielmehr, wenn sich die Behörde mit den für die konkrete Verwaltungssache relevanten Behauptungen und Einwänden der Parteien auseinandersetzt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100158.X02

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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