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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die im Gutachten als "statistisch kaum erfüllbar bezeichnete Voraussetzung für die im Beschwerdefall errechneten Mostgewichte an der jeweiligen gesetzlichen Mindestgrenze, nämlich dass "für jede einzelne Teilmenge ein Mostgewicht in exakt derselben Höhe wie das der resultierenden Gesamtmenge angenommen werden müsste", lässt noch nicht den zwingenden Schluss auf die Aufzuckerung der Weine durch den Besch zu.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100147.X03Im RIS seit
26.09.1988