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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs2;Rechtssatz
Wenn über die Hemmung der Handlungsfähigkeit des Bf iSd § 12 Abs 2 des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen Kirche in Österreich mit Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden ist, kann sich der Bf mit der Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hemmung der Handlungsfähigkeit durch diesen rechtskräftigen Bescheid hätten gefehlt, nicht mit Erfolg auf die Anwendung des § 12 Abs 5 leg cit berufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X03Im RIS seit
26.05.2006Zuletzt aktualisiert am
10.03.2009