RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0192

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs2;
Äußere Rechtsverhältnisse griechisch-orientalische Kirche 1967 §12 Abs5;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Wenn über die Hemmung der Handlungsfähigkeit des Bf iSd § 12 Abs 2 des Gesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der griechischorientalischen Kirche in Österreich mit Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden ist, kann sich der Bf mit der Behauptung, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hemmung der Handlungsfähigkeit durch diesen rechtskräftigen Bescheid hätten gefehlt, nicht mit Erfolg auf die Anwendung des § 12 Abs 5 leg cit berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100192.X03

Im RIS seit

26.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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