RS Vwgh 1988/9/26 87/10/0158

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;

Rechtssatz

Zum Inhalt eines Flächenwidmungsplanes ist kein Parteiengehör zu gewähren, weil dieser nicht den Charakter von "Tatsachen" besitzt, die im Wege eines Ermittlungsverfahrens gewonnen werden.

Schlagworte

Abstandnahme vom Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100158.X01

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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