RS Vwgh 1988/9/26 88/10/0084

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Veröffentlicht am 26.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wenn es die belangte Behörde verabsäumt, im Spruch ihres Bescheides zum Ausdruck zu bringen, worin sie das "ungestüme Benehmen" des Besch erblickt, - ohne dass es einer Anführung der in der Bescheidbegründung im einzelnen schon wiedergegebenen Äußerungen des Besch bedurft hätte -, so hat sie jedenfalls in Verbindung mit der unpräzisen Zeitangabe ("in der Folge") in einer das Rechtsschutzbedürfnis des Besch beeinträchtigenden Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht entsprochen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100084.X02

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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