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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art9 Abs1 Z2;Rechtssatz
Wenn es die belangte Behörde verabsäumt, im Spruch ihres Bescheides zum Ausdruck zu bringen, worin sie das "ungestüme Benehmen" des Besch erblickt, - ohne dass es einer Anführung der in der Bescheidbegründung im einzelnen schon wiedergegebenen Äußerungen des Besch bedurft hätte -, so hat sie jedenfalls in Verbindung mit der unpräzisen Zeitangabe ("in der Folge") in einer das Rechtsschutzbedürfnis des Besch beeinträchtigenden Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht entsprochen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100084.X02Im RIS seit
16.01.2007