RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0146

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG hat von einer Behörde auszugehen und sich gegen eine bestimmte Person (Hinweis E 29.11.1967, 0105/66, VwSlg 7233 A/1967) als Beschuldigten zu richten, d. h., gegen eine Person, die in Verdacht einer konkret bestimmten Verwaltungsübertretung steht. Dies ergibt sich nicht nur aus der Bestimmung des Begriffes "Beschuldigter" im § 32 Abs 1 VStG, sondern auch aus der Erwägung, dass die im Gesetz als Beispiel einer Verfolgungshandlung angeführten Amtshandlungen (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, usw.) das Wissen der Behörde um eine bestimmte Verwaltungsübertretung oder wenigstens den Verdacht einer solchen strafbaren Handlung voraussetzen (Hinweis E 24.6.1948, 0756/47, VwSlg 461 A/1948).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080146.X03

Im RIS seit

01.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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