RS Vwgh 1988/9/27 88/11/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §71 Abs1;
HGG 1985 §41;

Rechtssatz

Bei der Fist zur Antragstellung nach § 41 HGG handelt es sich um eine MATERIELLRECHTLICHE FRIST, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110157.X03

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten