RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0117

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0126 E 30. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat den Beweis für das Verschulden des Täters an seinem Rechtsirrtum zu erbringen. - Insbesondere von einem Gewerbetreibenden muss verlangt werden, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten. - Auch irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur entschuldigt, wenn er unverschuldet ist (BfH 15.2.1936, VwSlg 823 A/1936). - Hat der Beschuldigte zwar objektiv rechtswidrig, jedoch auf Grund einer vertretbaren Auslegung gehandelt, hat die Behörde Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich der Beschuldigte entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht unterrichtet hat, wobei Erkundigungen nicht nur bei den (hier: Abgabenbehörden) Behörden in Betracht kommen, sondern auch die Befassung einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung (auch in Abgabensachen) berechtigten Person oder für derartige Auskünfte eingerichteten Stelle, etwa im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080117.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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