RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0131

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16;
AZG §28;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verurteilung wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 4 AZG ausgesprochen wird, entspricht unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach dem Ort dann nicht dem § 44 a lit a VStG, wenn weder der Ort der Begehung iSd § 27 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 VStG (der Ort, an dem der Arbeitgeber hätte handeln sollen) noch der Ort, an dem der Kraftfahrer unter Verletzung der Einsatzzeit beschäftigt wurde, genannt wird. Unter dem Gesichtspunkt der Identifizierung der Tat nach der Zeit bedarf es dann nicht der Anführung des Beginnes und des Endes der Einsatzzeit, wenn durch die Nennung des Tages und der Dauer der Einsatzzeit eine rechtmäßige Doppelbestrafung durch eine österr. Verwaltungsbehörde ausgeschlossen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080131.X04

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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