RS Vwgh 1988/9/27 86/08/0202

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0031 E 26. März 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in einen anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 81 Abs 3 und 5 der Allg ANSchV der Sitz der Unternehmensleitung.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080202.X01

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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