RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0059

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080059.X03

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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