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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Rechtssatz
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080059.X03Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009