RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0120

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Die bloße Zitierung der §§ 11, 15, 17 und 19 KJBG ohne Absatzbezeichnung stellt dann keinen Verstoß gegen § 44 a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Taten zu einzelnen Absätzen dieser Bestimmungen klar ist und auch nicht Unklarheiten in Bezug auf die Zuordnung zu einer Strafnorm bestehen.

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080120.X01

Im RIS seit

03.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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