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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Rechtssatz
Die bloße Zitierung der §§ 11, 15, 17 und 19 KJBG ohne Absatzbezeichnung stellt dann keinen Verstoß gegen § 44 a lit b VStG dar, wenn zufolge der Umschreibung der Tatbilder die Zuordnung der erwiesenen Taten zu einzelnen Absätzen dieser Bestimmungen klar ist und auch nicht Unklarheiten in Bezug auf die Zuordnung zu einer Strafnorm bestehen.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080120.X01Im RIS seit
03.04.2006