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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Rechtssatz
Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 ARG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und weder die genannte Vorschrift noch § 27 Abs 1 ARG etwas über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, wäre der Bf wegen dieser Verwaltungsübertretung gem § 5 Abs 1 VStG nur dann mangels Verschuldens nicht strafbar, wenn er bewiesen hätte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080060.X02Im RIS seit
27.09.1988Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013