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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AAV §86 Abs1;Rechtssatz
§ 86 Abs 1 AAV stellt keine iSd Art 18 Abs 2 B-VG unzulässige Erweiterung der gesetzlichen Bestimmung des § 14 Abs 4 ASchG dar. Denn § 14 Abs 4 AschG fordert eine "geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit" der Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung jedes Arbeitnehmers "zur Aufbewahrung und Sicherung vor Wegnahme". Wenn der Verordnungsgeber als eine in dieser zweifachen Hinsicht nicht geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit einen ausreichend großen luftigen und versperrbaren Kasten fordert, so überschreitet er damit nicht die nach Art 18 Abs 2 B-VG zulässige Präzisierung der gesetzlichen Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X05Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014