RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0026

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs2;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Die Ersatzfreiheitsstrafe darf auch die Untergrenze der hinsichtlich der konkreten Verwaltungsübertretung angedrohten Primärfreiheitsstrafe unterschreiten. Setzt die Berufungsbehörde die Geldstrafen nicht nur auf Grund der Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Besch herab, so hat sie auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen. Eine Erhöhung der Ersatzfreiheitsstrafe verstößt jedenfalls gegen das Verbot der REFORMATIO IN PEIUS (Hinweis E 23.3.1988, 87/03/0183).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X07

Im RIS seit

27.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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