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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KB in E, Dänemark, vertreten durch Dr. Friedrich Schwarzinger und Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Bahnhofplatz 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 1. März 2005, Zl uvs-2004/24/031-7, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Der (Beschwerdeführer) hat es als nach außen zur Vertretung berufenes Organ, nämlich als Geschäftsführer der Firma B A/S mit Sitz in Dänemark, ..., die Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges (über 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht) mit den amtlichen Kennzeichen ... ist, veranlasst, dass von Deutschland über die Grenzeintrittsstelle Kiefersfelden kommend, Einfahrt am 04.11.2003, in Richtung Italien eine Transitfahrt im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich durchgeführt wird.
Der (Beschwerdeführer) hat es dabei am Sitz des Unternehmens unterlassen, dem Fahrer gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000 (Ökopunkteverordnung) vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Im gegenständlichen Fall war das ecotag unberechtigt auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt, wodurch keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Der (Beschwerdeführer) hat es unterlassen, den Lenker darüber zu belehren, wie das ecotag bei einer ökopunktepflichtigen Fahrt einzustellen ist. Außerdem konnte mit den vorgelegten Frachtpapieren auch keine ökopunktebefreite Fahrt nachgewiesen werden.
Die Übertretung wurde durch die Kontrollorgane der Verkehrsabteilung Wiesing am 4.11.2003 um 19:43 auf der Kontrollstelle Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,3 festgestellt."
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 6 und Z 9 GübefG 1995, BGBl Nr 593/1995, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2002 (GütbefG), iVm Art 1 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung Nr 1524/96, Nr 609/2000 und Nr 2012/2000 begangen. Über ihn wurde gemäß § 23 Abs 1 und Abs 4 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verhängt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus:
Über Veranlassung des Beschwerdeführers sei die gegenständliche ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt worden, bei der bei der Einfahrt nach Österreich keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der im Fahrzeug angebrachte Umweltdatenträger, der eine automatische Abbuchung von Ökopunkten ermöglicht, für die Durchreise durch Österreich unberechtigt auf ökopunktebefreite Fahrt gestellt war. Der Lenker habe anlässlich der durchgeführten Kontrolle angegeben, dass er erst zum zweiten Mal in Österreich unterwegs sei. Beim letzten Mal habe er allerdings keine Transitfahrt durchgeführt, wodurch das Ecotag noch auf grün gestellt gewesen sei. Dass er dies händisch ändern müsse, habe er nicht gewusst.
Bei dem angelasteten Delikt handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Dabei hätte er initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlassung spreche, insbesondere dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Es obliege dem Unternehmer, dafür zu sorgen, dass dem eine Transitfahrt durchführenden Lenker ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen, sowie alles vorzukehren, damit die im Einzelnen anzuwendenden Vorschriften erfüllt werden und schon beim Grenzeintritt entweder ein voll funktionstüchtiger Umweltdatenträger oder die genannte Bestätigung mitgeführt und gegebenenfalls vorgewiesen werden können. Vor allem aber habe der Unternehmer den Fahrer zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe. Im Beschwerdefall habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass die von ihm durchgeführten Maßnahmen ausreichend seien, um seiner Verpflichtung nachzukommen. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass für die Disposition der einzelnen Fahrzeuge ein Disponent (N H) verantwortlich sei, der den damaligen Fahrer ausführlich über die Bedienung und Kontrolle des Ecotag-Geräts eingeführt und ihn über die Entrichtung der Ökopunkte auf einer Transitfahrt belehrt habe. Dem gegenüber habe der Fahrer angegeben, nicht gewusst zu haben, dass er die Einstellung des Ecotag bei Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt händisch ändern müsse. Von einer ausreichenden Belehrung des Lenkers über die Einhaltung der Ökopunkteverordnung könne deshalb nicht gesprochen werden.
Auch wenn dem Beschwerdeführer zugebilligt werden könne, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen zu überlassen und die eigene Tätigkeit auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, gehöre zu diesen Maßnahmen eine angemessene Kontrolle. Das Bestehen eines derart ausreichenden Kontrollsystems habe der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass auf Veranlassung des Beschwerdeführers eine ökopunktepflichtige Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt wurde, bei der bei der Einfahrt nach Österreich keine Ökopunkte abgebucht wurden, weil der verwendete Umweltdatenträger auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt war.
2. Gemäß § 9 Abs 3 GütbefG hat jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für die gemäß der Verordnung (EG) Nr 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
Gemäß § 23 Abs 1 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.267,-- zu ahnden ist, wer § 9 Abs 3 leg cit zuwiderhandelt (Z 6) bzw wer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist (Z 9).
Gemäß § 23 Abs 4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 23 Abs 1 Z 6 und Z 9 GütbefG mindestens EUR 1.453,-- zu betragen.
3. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer aber die strafbare Handlung als solche erkennen können, muss doch von einem Unternehmer, der eine Transitfahrt veranlasst, verlangt werden, sich mit den für das Ökopunktesystem einschlägigen Rechtsnormen - somit auch mit den ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG erwachsenden Verpflichtungen - vertraut zu machen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2007, Zl 2003/03/0278). Weiters wäre es dem Beschwerdeführer zur Umsetzung seiner ihm aus § 9 Abs 3 GütbefG (ua) erwachsenden Verpflichtung zur Belehrung der eingesetzten Fahrer jedenfalls oblegen, ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, insbesondere wann, wie oft, auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154, mwH). Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet.
Auf dem Boden der Feststellungen der belangten Behörde (der eingesetzte Fahrer habe nicht gewusst, dass er bei Durchführung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die Einstellung des Ecotag-Geräts händisch ändern müsse) kann die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Belehrung des Fahrers sei nicht ausreichend gewesen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der von einer ausreichenden Belehrung des Fahrers ausgehen möchte, weshalb - so der Beschwerdeführer - "das Kontrollverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Disponent nicht weiter relevant" sei, wäre es deshalb dem Beschwerdeführer oblegen, das Bestehen eines geeigneten Kontrollsystems im Sinne der dargestellten Judikatur darzutun. Mit seinem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber ein dieser Rechtsprechung gerecht werdendes Kontrollsystem nicht dargelegt und somit auch nicht dargelegt, dass er alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen.
4. Auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers erweist sich als nicht zielführend:
4.1. Mit dem Hinweis auf die Aussage des als Zeugen im Rechtshilfeweg vernommenen Fahrers J L, er habe "wahrscheinlich die entsprechende Taste nicht lange genug gedrückt, sodass keine Transitfahrt deklariert wurde", werden keine Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erweckt, die sich auf die in der Anzeige wiedergegebene Rechtfertigung des Fahrers anlässlich der Kontrolle stützen konnte.
Was die Unterlassung der Einvernahme der Zeugen N H und G L anlangt, wird vom Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan.
4.2. Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe entgegen § 51e VStG die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unterlassen, geht fehl: Der Beschwerdeführer hat zwar zunächst (in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis) lediglich "auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet", sich aber vorbehalten, "zum Ergebnis der Verhandlung noch Stellung zu nehmen", was nicht als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gewertet werden kann. Doch hat er in der Folge auf Grund der Anfrage der belangten Behörde vom 18. Jänner 2005 unmissverständlich mitgeteilt, "auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu den Verwaltungsstrafsachen uvs-2004/24/031 ... (zu) verzichten".
Gemäß § 51e Abs 5 VStG durfte die belangte Behörde deshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
4.3. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Spruch des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses entspreche nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 und 2 VStG, weil als Verwaltungsübertretung die nach Auffassung des Beschwerdeführers einander ausschließenden Bestimmungen des § 23 Abs 1 Z 6 und Z 9 GütbefG angeführt seien und Tatzeit und Tatort nicht hinreichend bestimmt seien, ist unberechtigt:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), zu enthalten.
Die Tat muss im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Dem Konkretisierungsgebot ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2003/03/0162).
Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung betrifft die Veranlassung einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt, ohne den Fahrer darüber belehrt zu haben, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen habe: Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist die Transitfahrt, deren Veranlassung durch die B A/S dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ dieser Gesellschaft gemäß § 9 Abs 1 VStG vorgeworfen wird, durch Angabe der Fahrzeugkennzeichen sowie des Datums, Zeitpunktes und genauen Ortes der Kontrolle, bei der die Übertretung festgestellt wurde, eindeutig bestimmt. Wenn auch im Spruch des angefochtenen Bescheides zunächst der gesamte Inhalt des § 9 Abs 3 GütbefG wiedergegeben wurde, ist im unmittelbar folgenden Absatz durch die Wendung "Im gegenständlichen Fall war das Ecotag unberechtigt auf ökopunktebefreite Fahrt eingestellt, wodurch keine Ökopunkte abgebucht werden konnten. Der (Beschwerdeführer) hat es unterlassen, den Lenker darüber zu belehren, wie das ecotag bei einer ökopunktepflichtigen Fahrt einzustellen ist." doch ausdrücklich angegeben, welcher Tatbestand des § 9 Abs 3 GütbefG dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0129).
Mit Rücksicht darauf, dass § 23 Abs 1 Z 6 GütbefG ein Zuwiderhandeln gegen § 9 Abs 3 leg. cit pönalisiert (dies wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen), ist im Beschwerdefall nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Anführung auch des § 23 Abs 1 Z 9 GütbefG in Rechten verletzt wurde, kann doch vor dem dargestellten Hintergrund nicht zweifelhaft sein, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde.
5. Die insgesamt unberechtigte Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 28. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030125.X00Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008