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ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30Rechtssatz
Sofern dem Besch von einem Organ der Erstbehörde die Zusage gemacht wurde, dass für den Fall der fristgerechten Aufforstung von der Fällung eines Straferkenntnisses abgesehen werde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Tatbildmäßigkeit und das Verschulden der bereits vorher verwirklichten Tat geändert werden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100004.X01Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020