RS Vwgh 1988/9/27 88/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1988
beobachten
merken

Index

Forstrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z30
VStG §19
VStG §21 Abs1
VStG §25 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Sofern dem Besch von einem Organ der Erstbehörde die Zusage gemacht wurde, dass für den Fall der fristgerechten Aufforstung von der Fällung eines Straferkenntnisses abgesehen werde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass die Tatbildmäßigkeit und das Verschulden der bereits vorher verwirklichten Tat geändert werden (Hinweis E 9.2.1987, 86/10/0176).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100004.X01

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten