RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0088

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §28;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Befreiung von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG und § 9 Abs 4 VStG bleibt bei Bestellung eines Bevollmächtigten iSd § 28 AZG die grundsätzliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers aufrecht. Ob dieser dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit guten Grund erwarten lassen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080088.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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