RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0318

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0854/70 E 16. September 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen der Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung kann ein Entschuldigungsbeweis iSd § 5 Abs 1 VStG durch den Betriebsinhaber nur dadurch erbracht werden, dass er dartut, dass es ihm trotz Bestellung einer Aufsichtsperson und Überwachungsperson auf der betreffenden Baustelle, von der er nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrem Wissen und Können mit Grund eine gewissenhafte und anstandslose Besorgung der ihr übertragenen Obliegenheiten erwarten durfte, und trotz Entfaltung der ihm zumutbaren eigenen Aufsicht und Überwachung nicht möglich gewesen wäre, die ihm angelasteten Übertretungen hintanzuhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080318.X02

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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