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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
§ 370 Abs 2 GewO bezieht sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung nur auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben (Hinweis E 3.10.1986, 86/18/0014). Die Bestimmungen des LMG für eine Übertretung nach dem LMG lassen sich dem Kompetenztatbestand ANGELGENHEITEN DES GEWERBES UND DER INDUSTRIE nicht zuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100094.X01Im RIS seit
27.09.1988