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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Rechtssatz
Der iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.1.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077, erforderliche Zustimmungsnachweis ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Beruft sich der angeblich zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte in seiner Zeugenaussage während des Strafverfahrens auf eine Bestellungsurkunde, auf der
sich seine schriftliche Zustimmungserklärung befinde, wird diese Urkunde aber vom beschuldigten Organ im Strafverfahren nicht vorgelegt, so ist in diesem Strafverfahren nicht von einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080336.X01Im RIS seit
27.09.1988