RS Vwgh 1988/9/27 87/08/0336

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der iSd Ausführungen der Erkenntnisse eines verstärkten Senates vom 16.1.1987, 86/18/0073 und 86/18/0077, erforderliche Zustimmungsnachweis ist erst dann erbracht, sobald er der Verwaltungsstrafbehörde vorgelegt wird. Beruft sich der angeblich zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte in seiner Zeugenaussage während des Strafverfahrens auf eine Bestellungsurkunde, auf der

sich seine schriftliche Zustimmungserklärung befinde, wird diese Urkunde aber vom beschuldigten Organ im Strafverfahren nicht vorgelegt, so ist in diesem Strafverfahren nicht von einer wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080336.X01

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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