RS Vwgh 1988/9/27 88/08/0113

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Empfiehlt ein Beamter des Arbeitsinspektorates die Anschaffung bestimmter Kästen, wird aber später dem Betriebsinhaber von Beamten des Arbeitsinspektorates wiederholt erklärt, diese Kästen entsprächen nicht den gesetzlichen Bestimmungen, sie würden aber toleriert, WENN VORHER SEITENS DER FIRMA UM GENEHMIGUNG ANGESUCHT werde, so stellt es keinen entschuldbaren Rechtsirrtum dar, wenn der Betriebsinhaber der Meinung ist, er bedürfe im Hinblick auf die seinerzeitige Empfehlung des Beamten des Arbeitsinspektors keiner Ausnahmegenehmigung mehr. Das Erfordernis einer baulichen Änderung

allein stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080113.X07

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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